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AVP
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Projektleistungen (AVP)
der Zeta Software GmbH, Manfred-Wörner-Str. 115, 73037 Göppingen
(nachfolgend „Zeta Software" genannt)
§ 1 Geltung der AVP
Zeta Software erbringt Projektleistungen ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Projektleistungen (AVP) sowie den ergänzend geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB).
§ 2 Erstellung eines Pflichtenhefts
1. Zeta Software erbringt Projektleistungen in der Regel auf der Grundlage von Vorgaben und Spezifikationen des Kunden (Pflichtenheft und/oder Leistungsbeschreibung). Der Kunde hat überprüft, dass die hierin aufgeführten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Zeta Software ist nicht verpflichtet, die in dem Pflichtenheft und/oder der Leistungsbeschreibung aufgenommenen Anforderungen auf den Einsatzzweck hin zu überprüfen.
2. Soweit die Anforderungen an die Leistungen vom Kunden nicht selbständig vorgegeben werden, ist Zeta Software bereit, den Kunden gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung bei der Erstellung eines Pflichtenhefts zu unterstützen oder das Pflichtenheft selbständig zu erstellen. Das gemeinsam oder ausschließlich von Zeta Software erstellte Pflichtenheft wird sodann vom Kunden geprüft und genehmigt. Der Kunde überprüft insbesondere, ob die im Pflichtenheft erstellten Anforderungen dem gewünschten Einsatzzweck beim Kunden entsprechen. Stellt der Kunde bei der Prüfung des Pflichtenhefts Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird er dies Zeta Software unverzüglich mitteilen. zeta software wird in diesem Fall das Pflichtenheft in Zusammenarbeit mit dem Kunden nachbessern. Falls es sich bei dieser Nachbesserung nicht um eine Mängelbeseitigung handelt, kann Zeta Software für die Nachbesserung eine Vergütung nach Aufwand verlangen.
3. Das Pflichtenheft und/oder die Leistungsbeschreibung ist die verbindliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen durch Zeta Software. Für Änderungen gilt § 3 AVP.
4. Im Rahmen der Projektentwicklung und -durchführung vereinbaren die Vertragspartner gegebenenfalls weitere Meilensteile und Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem Zeta Software die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorgelegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.
§ 3 Change Request-Verfahren
1. Die Vertragspartner können in Textform Änderungen und Ergänzungen der von Zeta Software zu erbringenden Leistungen vereinbaren. Zeta Software kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn Zeta Software deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist.
2. Der Kunde wird Änderungswünsche mitteilen. Zeta Software ermittelt die Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang und gegebenenfalls notwendige Änderungen des Zeitplans und stellt sie in Textform in einem Nachtragsangebot dar.
3. Der Kunde wird Änderungen in Textform kurzfristig beauftragen. Erfolgt die Beauftragung nicht spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach Mitteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 2 durch Zeta Software erbringt Zeta Software die Leistungen wie ursprünglich vereinbart.
4. Für die Prüfung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann Zeta Software eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Für etwaige Stillstandskosten, die von dem Kunden durch sein Änderungsverlangen verursacht wurden, kann Zeta Software ebenfalls gesondert Vergütung und Verlängerung der Leistungszeit verlangen.
§ 4 Projektleitung
1. Sofern die Vertragspartner bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart haben, liegt die Projektleitung beim Kunden.
2. Jeder Vertragspartner benennt einen Projektverantwortlichen der für das Projekt und die Vertragsdurchführung verantwortlich ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft.
3. Die Projektverantwortlichen sind ausschließlich neben der Geschäftsleitung befugt und berechtigt, alle projektrelevanten Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben, insbesondere Mängel zu rügen und die Abnahme zu erklären.
4. Erstellt Zeta Software über eine Projektbesprechung ein Protokoll, wird dieses beiderseits verbindlich, wenn Zeta Software es dem Kunden überlässt und der Kunde dem Protokoll nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht.
§ 5 Abnahme durch den Kunden
1. Bei Projektverträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen oder die Lieferung von Standardsoftware zum Gegenstand haben, führen die Vertragspartner eine Abnahmeprüfung durch. Der Kunde wird die Abnahme schriftlich gegenüber Zeta Software erklären, sobald die Leistung im wesentlichen richtig, vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Kunde wird die Abnahme nur dann verweigern, wenn die Leistungen wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel haben. Der Kunde wird die Abnahmeprüfung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erklären. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird der Kunde die Abnahme innerhalb von 14 Tagen ab dem Aufruf von Zeta Software zur Abnahme im Zusammenwirken mit Zeta Software durchführen. Während der Abnahmeprüfung erstellen der Kunde und Zeta Software gemeinsam ein Protokoll, aus dem gegebenenfalls die Testfälle/Testdaten, durchgeführte Funktionsprüfungen und die festgestellten Mängel hervorgehen.
2. In der Abnahmeprüfung werden von dem Vertragspartner festgestellte Mängel einvernehmlich wie folgt eingeteilt:
Fehlerkategorie A: Die Leistung kann nicht genutzt werden. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerkategorie B: Die Nutzung der Leistung ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Mangel kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgegangen werden.
Fehlerkategorie C: Der Mangel hat keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung der Leistung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn kein Mangel der Fehlerkategorie A aufgetreten ist. Mängel der Fehlerkategorie B werden möglichst noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Mängel der Fehlerkategorien B und C werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
3. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde seine Billigung der Leistung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Ingebrauchnahme im Produktivbetrieb oder durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen, welches jeweils länger als einen Monat andauert, oder durch vertragsgemäße Zahlung.
4. Zeta Software ist berechtigt, eine Abnahme/Freigabe nach den unter diesem Paragraphen formulierten Bedingungen zu verlangen, selbst wenn gesetzlich kein solches Abnahmeverfahren vorgesehen ist.
5. Zeta Software kann verlangen, dass der Kunde für abgrenzbare Teilbereiche der Leistung Teilabnahmen erklärt. Durch eine Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsergebnis einverstanden. Bei der Gesamtabnahme wird nur noch überprüft, ob der Leistungsgegenstand des abgenommenen Teilbereichs mit den Leistungsgegenständen der anderen Produktbereiche im Zusammenspiel funktioniert. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
Stand: Januar 2008