Düngebehörde
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Sperrfristende 01. Februar - Rechtliche Hinweise zur N-Düngung

Mit dem Ende der Sperrfrist darf ab Februar mit stickstoffhaltigen Düngemitteln und damit auch mit Wirtschaftsdünger gedüngt werden. Dennoch können Witterungsaspekte dazu führen, dass eine Aufbringung nicht erlaubt ist. Zudem ist die Sperrfrist in den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) verlängert für phosphathaltige Düngemittel und damit auch für Wirtschaftsdünger bis zum 15. Februar. Alle Informationen dazu finden Sie hier:

Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten sind aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf einigen Höfen die Gülleläger gut gefüllt sind.

Bereits seit vielen Jahren sind in der Düngeverordnung Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden enthalten. Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.

Frost: Der Boden muss am Tag des Aufbringens völlig frostfrei sein. Wenn der Boden in beliebiger Tiefe Frost aufweist ist einen Düngung nicht erlaubt!
Frost: Der Boden muss am Tag des Aufbringens völlig frostfrei sein. Wenn der Boden in beliebiger Tiefe Frost aufweist ist einen Düngung nicht erlaubt!Jelko Djuren
Keine Düngung auf gefrorenen Boden

Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle wurde der Begriff des gefrorenen Bodens nun neu definiert. Bis zum Jahr 2020 konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können. Insbesondere auf schweren Böden und Moorflächen war dies eine häufig genutzte und sinnvolle Maßnahme denn die gasförmigen N-Verluste sind in der Regel gering, es werden keine Spurschäden verursacht und zudem werden die Straßen nicht oder kaum verschmutzt.

Aufgrund EU-Vorgaben wurde die Auslegung der Düngeverordnung allerdings in diesem Punkt im Mai 2020 entscheidend geändert: Danach muss der Boden bei der Düngung nun völlig frostfrei sein!
Als gefroren gilt ein Boden der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig!

Die aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvolle frühzeitige N-Düngung des Grünlandes wird also zumindest auf absoluten Grünlandstandorten zusätzlich erschwert.

Entscheidend ist damit allein der Bodenzustand zum Aufbringungszeitpunkt, nicht ein ggf. nachträgliches Auftauen. Auch ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich. Raureif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch weich ist.

Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt. Ausnahmemöglichkeiten für Düngungsmaßnahmen auf Frost hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Wassergesättigte oder überschwemmte Böden: Düngung verboten
Wassergesättigte oder überschwemmte Böden: Düngung verbotenThomas Tretzka
Wassergesättigte Flächen

Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen dürfen nicht gedüngt werden. Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann. Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik können mittlerweile auch kaum tragfähige Böden befahren werden. Dennoch kann das technisch Mögliche nicht als Legitimation für verbotene Düngung dienen.

Schneebedeckt - Düngung verboten sobald Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist.
Schneebedeckt - Düngung verboten sobald Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen istJelko Djuren
Schneebedeckte Flächen

Schneebedeckte Flächen dürfen nicht gedüngt werden Da es dabei keine Höhenbeschränkung gibt, ist auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig. Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist. Da eine Düngung auf schneebedeckten Flächen zu Unverständnis in der Bevölkerung führt und nicht geeignet ist, das Image der Landwirte zu verbessern, muss auch aus diesen Gründen darauf verzichtet werden. Pflanzenbaulich sinnvoll ist es so gut wie nie. Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen, der schneefreie Teil kann gedüngt werden.

Jeder Landwirt hat die die Pflicht vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen. Mit Hilfe eines Spatens kann der Bodenzustand recht einfach beurteilt werden. Im Zweifel und bei Grenzsituationen (Tagestemperaturen um 0° C) muss ggf. auf die Ausbringung verzichtet werden. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens 5 Meter bis zur Böschungsoberkante. Werden bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitztechniken) eingesetzt, muss ein 1 m breiter Streifen an der Böschungsoberkante völlig frei bleiben, denn auf diesem Streifen herrscht ein völliges Ausbringverbot! Zwar sind die in Grünlandregionen verbreiteten Entwässerungsgrüppen keine Gewässer in diesem Sinne, dennoch darf auch in die Grüppen keine Gülle gelangen, denn diese würde mit Niederschlägen in die Vorfluter abgeschwemmt werden.

Zwei Woche längere Sperrfrist für org. Dünger in „gelben“ Gebieten

Aufgrund der im Mai 2021 in Kraft niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“), Gebieten festgelegt. Um Oberflächengewässer vor Phosphat-Einträgen zu schützen gibt es daher in den sog. eutrophierten, gelb gekennzeichneten Gebieten ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar! Da organische Dünger wie Gülle, Mist, Gärrest etc immer Phosphat enthalten dürfen diese in diesen Kulissen (um die Einzugsgebiete der Seen Dümmer, Zwischenahner Meer, Flögelner See, Steinhuder Meer und Seeburger See - siehe auch LEA Portal) erst ab dem 16. Februar ausgebracht werden. In der Zeit vom 01.02. bis zum 15.02.wäre allenfalls eine mineralische reine N-Düngung zulässig. Eine Übersicht zu den Sperrfristen finden Sie im Downloadbereich. 

Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant. Weitere Informationen geben die Mitarbeiter der örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Autoren Jelko Djuren und Jutta Klaukien

Kontakte

Düngebehörde

 0441 801-750

  duengebehoerde~lwk-niedersachsen.de


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